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   VGH Hessen, 10.10.2013 - 9 B 1648/13   

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VGH Hessen, 10.10.2013 - 9 B 1648/13 (https://dejure.org/2013,33487)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.10.2013 - 9 B 1648/13 (https://dejure.org/2013,33487)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - 9 B 1648/13 (https://dejure.org/2013,33487)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 31 Abs 1 AufenthG, § 31 Abs 2 AufenthG, Art 13 ARB 1/80
    Ausländerrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufen eines türkischen Ehepartners auf die bis 2011 geltende Voraussetzung einer zweijährigen Ehebestandszeit bei der Geltendmachung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ZP Art. 59, AufenthG § 31 Abs. 1, AufenthG § 31 Abs. 2
    Familienangehörige, Türkischer Arbeitnehmer, Arbeitsmarkt, Zugang zum Arbeitsmarkt, günstigere frühere Rechtslage, Stillhalteklausel, Stand-Still-Klausel, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Ehebestandszeit, eigenständiges Aufenthaltsrecht, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufen eines türkischen Ehepartners auf die bis 2011 geltende Voraussetzung einer zweijährigen Ehebestandszeit bei der Geltendmachung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Hessen, 10.10.2013 - 9 B 1648/13
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH können sich türkische Staatsangehörige, für die diese Bestimmung gilt, vor den innerstaatlichen Gerichten auf Art. 13 ARB 1/80 berufen, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - C-242/06 - m. w. N., NVwZ 2009, 1551 ff, 1552).

    So kann beispielsweise die Einführung von Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine verbotene Beschränkung im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 beinhalten (EuGH, Urteil vom 17.September 2009 - C-242/06 -, juris).

    Denn der EuGH hat mehrfach entschieden, dass die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht dazu dient, die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten soll, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses genießen (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003 - C-317/01 und C-369/01 - , vom 17. September 2009 - C-242/06 - und vom 29. April 2010 - C-92/07 - sowie vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 -, juris).

  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Hessen, 10.10.2013 - 9 B 1648/13
    In zwei Vorabentscheidungsersuchen aus den Niederlanden, die zeitweise (ab 1982) einen eigenständigen Aufenthaltstitel nach dem Scheitern einer Ehe bereits nach einem Jahr Ehedauer gewährten und dann zur früheren Regelung einer dreijährigen Ehebestandszeit zurückkehrten, erklärte der EuGH zugunsten zweier erwerbstätiger türkischer Ehegatten, die länger als ein Jahr, aber kürzer als drei Jahre mit ihren stammberechtigten Ehefrauen zusammengelebt hatten, die Stillhalteklausel für anwendbar und damit die zuvor geltende einjährige Frist für einschlägig (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 - Toprak und Oguz, juris).

    Denn der EuGH hat mehrfach entschieden, dass die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht dazu dient, die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten soll, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses genießen (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003 - C-317/01 und C-369/01 - , vom 17. September 2009 - C-242/06 - und vom 29. April 2010 - C-92/07 - sowie vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 -, juris).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus VGH Hessen, 10.10.2013 - 9 B 1648/13
    Denn der EuGH hat mehrfach entschieden, dass die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht dazu dient, die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten soll, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses genießen (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003 - C-317/01 und C-369/01 - , vom 17. September 2009 - C-242/06 - und vom 29. April 2010 - C-92/07 - sowie vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 -, juris).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-92/07

    Kommission / Niederlande - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln

    Auszug aus VGH Hessen, 10.10.2013 - 9 B 1648/13
    Denn der EuGH hat mehrfach entschieden, dass die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht dazu dient, die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten soll, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses genießen (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003 - C-317/01 und C-369/01 - , vom 17. September 2009 - C-242/06 - und vom 29. April 2010 - C-92/07 - sowie vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2012 - 2 M 201/11

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzung einer dreijährigen

    Auszug aus VGH Hessen, 10.10.2013 - 9 B 1648/13
    Wie der EuGH wiederholt entschieden hat, sind mit Beschränkungen im Sinne dieser Vorschrift keineswegs nur Verschlechterungen gemeint, die unmittelbar auf den Zugang zum Arbeitsmarkt abzielen (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2004, D.52, Art. 13 ARB 1/80 Rdnr 7; a. A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 2 M 201/11 -, juris).
  • VG Darmstadt, 28.09.2011 - 5 L 936/11

    Verlängerung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers nach Beendigung

    Auszug aus VGH Hessen, 10.10.2013 - 9 B 1648/13
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH vertritt allerdings das Verwaltungsgericht Darmstadt die Auffassung, dass das grundsätzliche Bestreben eines türkischen Staatsangehörigen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, für die Zuerkennung des Arbeitnehmerstatus im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 bereits ausreichen kann (VG Darmstadt, Beschluss vom 28. September 2011 - 5 L 936/11.DA, juris).
  • VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426

    Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Ausreichende Kenntnisse der

    Beschränkungen i.S.d. Art. 13 ARB 1/80 sind also keineswegs nur Verschlechterungen, die unmittelbar auf den Zugang zum Arbeitsmarkt abzielen, sondern sämtliche Regelungen, die Aufenthaltsrechte als Voraussetzung des Zugangs zum Arbeitsmarkt einschränken bzw. ihren Erwerb erschweren (HessVGH, B.v. 10.10.2013 - 9 B 1648/13 - juris Rn. 7).
  • VG Darmstadt, 18.12.2013 - 5 K 310/12

    Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene

    49 Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt nicht voraus, dass der Kläger Zugang zum Arbeitsmarkt anstrebt (HessVGH, B. v. 10.10.2013 - 9 B 1648/13 - juris; Dienelt, in OK-MNet-ARB1/80, Rn. 32 f. zu Art. 13 ARB 1/80; ders. in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10 Aufl. Rn. 32 zu Art. 13 ARB 1/80).

    Demgemäß unterfallen der Standstill-Klausel auch Familienangehörige, die lediglich - wie hier der Kläger - mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, ohne selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sofern ihr Aufenthalt ordnungsgemäß ist (ebenso HessVGH, B. v. 10.10.2013 - 9 B 1648/13 - juris; Dienelt, in OK-MNet-ARB1/80, Rn. 32 f. zu Art. 13 ARB 1/80; ders. in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10 Aufl. Rn. 32 zu Art. 13 ARB 1/80).

  • VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2083

    Art. 13 ARB 1/80 findet auch auf türkische Staatsangehörige Anwendung, die

    Beschränkungen i.S.d. Art. 13 ARB 1/80 sind also keineswegs nur Verschlechterungen, die unmittelbar auf den Zugang zum Arbeitsmarkt abzielen, sondern sämtliche Regelungen, die Aufenthaltsrechte als Voraussetzung des Zugangs zum Arbeitsmarkt einschränken bzw. ihren Erwerb erschweren (HessVGH, B.v. 10.10.2013 - 9 B 1648/13 - juris Rn. 7).
  • VG München, 23.06.2020 - M 25 S 20.1345

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen

    Es kommt nicht auf die Frage an, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitnehmereigenschaft vorliegen muss (vgl. VGH Hessen, B.v. 10.10.2013 - 9 B 1648/13), da der Antragsteller zu keinem der relevanten Zeitpunkte die Voraussetzung erfüllt hat.
  • VG Würzburg, 17.09.2015 - W 7 K 14.1013

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis

    Beschränkungen i. S. d. Art. 13 ARB 1/80 sind also keineswegs nur Verschlechterungen, die unmittelbar auf den Zugang zum Arbeitsmarkt abzielen, sondern sämtliche Regelungen, die Aufenthaltsrechte als Voraussetzung des Zugangs zum Arbeitsmarkt einschränken bzw. ihren Erwerb erschweren (HessVGH, B.v. 10.10.2013 - 9 B 1648/13 - juris Rn. 7).
  • VG München, 20.05.2015 - M 4 S 15.1589

    Kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel wegen zu kurzer Bestandsdauer der Ehe

    b) Ob sich der Antragsteller insoweit auf die assoziationsrechtliche Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen kann, so dass nur die zuvor geltende kurze zweijährige Bestandsdauer der Ehe relevant ist (zustimmend BayVGH, B.v. 17.6.2013, Az. 19 ZB 13.361, Rn. 9 -juris-; HessVGH, B.v. 10.10.2013, Az. 9 B 1648/13, Rn. 6 ff.-juris-; vorsichtig formulierend OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 15.4.2014, Az. OVG 11 S 26.14, Rn. 4 - juris-; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 7.7.2014, Az. 2 M 29/14, Rn. 11 -juris-; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 13 AufenthG, Rn. 66, § 31 AufenthG, Rn. 24), ist nicht entscheidungserheblich, da bereits die Bestandszeit von zwei Jahren hier nicht erfüllt ist.
  • VG Saarlouis, 18.08.2015 - 6 L 470/15

    Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG

    so auch VGH Kassel, Beschluss vom 10.10.2013 - 9 B 1648/13 -,.
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